Book 3
70
Die Kerkyräer nämlich waren unter sich uneins geworden, nachdem die in den Seeschlachten wegen Epidamnos gemachten Kriegsgefangenen wieder zurückgekommen waren, freigegeben von den Korinthern , wie es hieß, weil sich die Staatsgastfreunde mit einer Summe Herodot IX, 52. 53. Zu der Hera, die hier verehrt wurde, betete auch PausaniaS im Beginn der Schlacht, als den Spartanern die Opserzeichen nicht günstig ausfallen wollten. Gewiß wurde dieser Tempel, schon wegen der Gräber der Gefallenen in der Nähe, sehr häufig besucht (Herodot IX, 35), weßhalb für Besucher und Wallfahrer die Herberge gebaut wurde, von der hier die Rede ist. 427 v. Chr. von achthundert Talenten für sie verbürgt hätten, in der That aber, weil sie sich von den Korinthern hatten bereden lassen, ihnen Kerkyra wieder zuzuwenden. Und in diesem Sinne wirken sie auch, indem sie die einzelnen Bürger angingen, um sie zum Abfall von den Athenern zu bereden. Als nun sowohl ein attisches, als auch ein korinthisches Schiff Gesandte brachten und diese redend aufgetreten waren, so beschlossen die Kerkyräer, den Athenern zwar dem Vertrage gemäß Bundesgenossen zu bleiben, sich aber auch zu den Peloponnesiern so freundlich zu stellen, wie früher. Nun war dort Peithias, der aus eigenem Antrieb Gastfreund der Athener geworden war und damals zu den Volksvorstehern gehörte. Den führten jene Männer vor Gericht, indem sie behaupteten, er wolle Kerkyra den Athenern unterthänig machen. Er wurde aber freigesprochen und stellte nun seinerseits die fünf reichsten unter jenen Männern vor Gericht, mit der Beschuldigung, daß sie aus dem heiligen Haine des Zeus und des Alkinoos Wein- pfähle gehauen hätten. Jeder Pfahl aber sollte nach dem Gesetz mit einem Stater gebüßt werden. Als nun jene verurtheilt' wurden und wegen der hohen Strafsumme sich als Schutzflehcnde in die Heiligthümer begaben, um zu erlangen, daß sie in selbstgewählten Fristen abzahlen dürften, so setzte es Peithias durch, daß nach der Strenge des Gesetzes verfahren werden sollte, denn er saß auch mit im Rathe. Nach dem Buchstaben des Gesetzes aber durfte ihnen dieß nicht erlaubt werden, und als sie nun auch erfuhren, daß Peithias, so lange er noch im Rathe sitze, das Volk dahin stimmen wolle, der Athener Freunde und Feinde auch für ihre Freunde und Feinde zu erklären, so ermannten sie sich, drangen mit Dolchen bewaffnet plötzlich in die Rathsver« 39) In den alten Zeiten war das Staatsgastrecht (Proxenie) an die Person des Fürsten geknüpft, an dessen Stelle später die Staatsgemeinde trat. StaatSga st freund einer Stadt war derjenige Bürger eines andern Staates,'welcher aus irgend welchen Beweggründen freiwillig die Pflicht übernahm, die Bürger jener Stadt in seiner eigenen Heimat gastfreundlich aufzunehmen und politisch zu vertreten, wofür ihm der Staat, dessen Bürger er war, wiederum Gastsreund und zweites Vaterland wurde. Dieß Verhältnis; ist also mit unseren Consulaten zu vergleichen, nur daß der Staatsgastfreund von vorn herein nicht Bürger des vertretenen Staates war. Vergl. II. 29. 40) Der Silberstater ist nahezu gleich ! Thlr. pr., der Sold stater das fünffache. sammlung und stießen den Peithias nebst andern Rathsherrn, wie auch 427 v. . Chr. einige sechzig Bürger nieder. Einige wenige von der Partei des Pei» < thias flüchteten sich auf den attischen Dreiruderer, der noch im Hafen lag.