Book 4
98
Nach dieser Erklärung des HeroldS schickten auch die Athener einen Herold an die Böotier und ließen ihnen sagen, sie hätten sich an dem Heiligtum nicht vergriffen und würden daS auch künftig ohne Not nicht tun; seien sie doch auch von vornherein keineswegs in solcher Absicht gekommen, sondern nur um sich von dort gegen ihre widerrechtlichen Angriffe zu verteidigen. Nach griechischem Recht gehörten dem, der ein Gebiet erobert, sei es groß oder klein, auch die darin befind lichen Heiligtümer, und er habe sie, soweit es ihm eben möglich sei, in herkömmlicher Weise zu pflegen. Besäßen doch auch die Böotier und viele andere in den eroberten Ländern, aus denen sie die früheren Herren verdrängt, die ursprünglich fremden Heiligtümer jetzt zu eigen. Auch sie würden, wenn sie in ihrem Lande noch weitere Eroberungen machen könnten, diese behalten und seien auch jetzt nicht gewillt, das Stück, welches sie bereits besäßen und als ihr Eigentum ansähen, zu räumen. Das Wasser hätten sie nur in der Not angerührt, in die sie nicht durch eigenen Übermut geraten seien; vielmehr hätten sie sich nur im Kampfe gegen die Böotier, die ihnen zuerst ins Land gefallen, gezwungen gesehen, es zu gebrauchen. Alle Ungebühr aber, zu der man sich im Kriege oder in der . Not gezwungen sähe, sei selbstvertsändlich auch in den Augen der Gottheit verzeihlich, wie man ja auch bei unfreiwilligen Verfehlungen an den Altären Zuflucht finde. Not kenne kein Gebot, und eine im Notstande begangene Handlung Zsei kein Verbrechen. Und wenn die Böotier ihnen die Toten nur gegen Räumung des Tempels herausgeben wollten, so sei das ein größerer Frevel als ihre Weigerung, die den Toten gebührende Ehre durch Herausgabe des Tempels zu erkaufen. Sie ver langten also die bestimmte Zusage, daß ihnen die Abholung der Toten unter Waffenstillstand in herkömmlicher Weise, nicht aber unter der Bedingung vorheriger Räumung böotischen Gebiets gestattet sein solle; überdies seien sie gar nicht mehr auf böotischem, sondern einem nach Kriegsrecht ihnen gehören den Gebiete.