Kitap 2
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„Wir haben eine Verfassung, welche die Gesetzgebung anderer Staaten nicht nachahmt, im Gegentheile sind wir selbst viel mehr Andern zum Muster, als daß wir Auswärtige nachahnitet. Und mit Recht wird sie, weil nicht bei Wenigen, sondern bei der großen Menge die Gewalt ist, Volksherrschaft genannt. Es hat nämlich in eigenen Sachen Jeder gleiches Recht mit dem Andern, nnd was Staatswürden anlangt, so wird nicht bevorzugt, wer einer besonderen Kaste angehört, sondern Jeder, je nachdem er gerade in irgend einem Fache Werthschätzung genießt oder Tüchtigkeit zeigt. Und auch nicht der Armuth wegen, wenn er nur dem Staate irgendwie nützen kann, legt Einem die Unscheinbarkeit seines Standes ein Hindernis; in den Weg. Mit Freiheit behandeln wir unsere Staatsangelegenheiten und eben so frei das bei den Gelegenheiten des täglichen Verkehrs leicht entstehende Mißtrauen gegen einander; wir sind auf den Nachbar nicht erbost, wenn er seiner Lust einmal die Zügel schießen läßt, und verhängen keine Ahndüngen, wie Andere (die Lakedämonier) pflegen, die zwar dem Geldbeutel nicht wehe thun, aber dem Auge mit anzusehen empörend sind. Im täglichen Umgang bewegen wir uns frei von Härte und Sauersthen, und doch überschreiten wir dem Staate gegenüber die Vorschriften nie, aus Scheu und Ehrfurcht vorzüglich, indem wir ans die jedesmaligen Obrigkeiten und die Gesetze hören , und vorzüglich aus die, welche zum Schutze der Beeinträchtigten bestehen und die, zwar ungeschrieben, doch in der allgemeinen Denkart dem Uebertreter Schande drohen."