Thesauros Edebiyat Tarih Ἱστορίαι

Ἱστορίαι

Ἱστορίαι Thucydides

Kitap 5

18 „Was die gemeinsamen Heiligthümer betrifft, so mag opfern im Falle eines Angriffs, und der andere als gewöhnlicher Aufenthalt, um nicht durch alltägliche Verrichtungen den geheiligten Theil entweihen zu müssen. — Ueber Pleistoanar vergl. auch l, N4 und II, 21. und den Gott befragen und heilige Sendungen schicken nach väter- 421 v. Chr. licher Weise wer da will, zu Wasser und zu Lande, ungefährdet. Das, Heiligthum aber und der Tempel des Apollo zu Delphi und Delphi selbst sollen ihr^ eigenen freien Gesetze haben und an Niemanden Steuer zahlen und eigene Gerichtsbarkeit haben, die Einwohner über sich selbst und ihr Land nach Weise der Väter" 18).
18 ,,Fünfzig Jahre soll der Friede bestehen zwischen den Athenern und den Bundesgenossen der Athener und den Lakedämoniern und den Bundesgenossen der Lakedämonier ohne Arglist und Gefährde zu Wasser und zu Lande."
18 „Waffen tragen zur Schädigung dürfen weder die Lakedämonier und ihre Bundesgenossen gegen die Athener und ihre Bundesgenossen, noch auch die Athener und ihre Bundesgenossen gegen die Lakedämonier und ihre Bundesgenossen, auf keinerlei Art und Weise."
18 „Wenn sie aber unter einander eine Streitsache haben, so sollen sie des Rechts gebrauchen und Eide schwören, wie sie unter einander vereinbart haben."
18 „Die Lakedämonier und Bundesgenossen sollen den Athenern Amphipolis zurückgeben."

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