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Ἱστορίαι Thucydides

Kitap 5

47 „Frieden aus hundert Jahr haben die Athener und die Argeier, Eleer und Mantineer für sich und die ihnen beider­ seits untergebenen Bundesgenossen geschlossen, unverbrüchlich nnd ohne Gefährde, sowohl zu Lande wie zur See. Wegen vermeintlicher Ansprüche Waffengewalt anzuwenden oder sich List und ähnlicher Mittel zu bedienen, soll weder den Argeiern, Eleern und Mantineern und deren Bundesgenossen gegen die Athener und die ihnen untergebenen Bundesgenossen, noch den Athenern und ihren Bundesgenossen gegen die Argeier, Eleer und Mantineer und deren Bundesgenossen gestattet sein. Die Athener und die Argeier, Eleer und Mantineer schließen ein Bündnis auf hundert Jahr unter folgenden Bedingungen. Wenn den Athenern ein Feind ins Land fällt, sollen die Argeier, Eleer und Mantineer den Athenern auf Verlangen, soweit es in ihrer Macht steht, nach Kräften zu Hilfe kommen. Wäre er nach Verheerung des Landes wieder abgezogen, so soll er von den Argeiern, Mantineern, Eleern und Athenern als Feind behandelt und sein Land von allen diesen Staaten verheert werden. Keinem dieser Staaten soll erlaubt sein, mit dem feindlichen Staate ohne Zustimmung aller übrigen Frieden zu schließen. Wenn den Eleern, Mantineern oder Argeiern ein Feind ins Land fällt, sollen die Athener den Argeiern, Mantineern und Eleern auf Verlangen, soweit es in ihrer Macht steht, nach Kräften zu Hilfe kommen. Wäre er nach Verheerung des Landes wieder abgezogen, so soll er von den Athenern, den Argeiern, Mantineern und Eleern als Feind behandelt und sein Land von allen diesen Staaten ver­ heert werden. Keinem dieser Staaten soll erlaubt sein, mit dem feindlichen Staate ohne Zustimmung aller übrigen Frieden zu schließen. Fremdem Kriegsvolk soll keiner von ihnen Durch­ zug durch sein Gebiet oder das der ihm untergebenen Bundes­ genossen gestatten, auch nicht auf dem Seewege, wenn nicht sämtliche Staaten, Athen, Argos, Mantinea und Elis, damit einverstanden sind. Der Staat, welcher einem anderen Hilfs­ truppen schickt, hat sie bis zu dreißig Tagen von da an, wo sie das Gebiet des Hilfe begehrenden Staates betreten, zu verpflegen, und ebenso soll es gehalten werden, wenn sie wieder abziehen. Wünscht der die Hilfe begehrende Staat die Truppen länger zu behalten, so hat er die Kosten der Verpflegung zu übernehmen und für den Hopliten, den Leichten und den Bogenschützen drei äginetische Obolen, für den Reiter eine äginetische Drachme täglich zu zahlen. Solange der Krieg im Lande des die Hilfe begehrenden Staates geführt wird, steht ihm der Oberbefehl zu. Wenn aber die Staaten einen gemeinschaftlichen Feldzug anderswohin zu unternehmen be­ schließen, so sollen sie alle gleichmäßig am Oberbefehl be­ teiligt sein.

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