Kitap 5
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„Den Hülfstruppen soll diejenige Stadt, welche sie abschickt, Lebensmittel bis aus dreißig Tage liesern, von der Zeit an, wo.selbe das Gebiet derjenigen Stadt betreten, welche die Hülse verlangt hat; und-auf dem Rückzüge wieder ebenso. Sollten-jene Truppen aber länger gebraucht werden, so soll der Staat, welcher sie abgeschickt hat, ihnen auch den Lebensunterhalt liefern,- jedem Schwerbewaffneten und leichten-Soldaten und Bogenschützen drei Aeginetische Obolen für jeden Tag, den Reitern aber eine Aeginetische Drachme 39).
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„Die Stadt, welche den Zuzug verlangt hat, soll auch die Anführung haben, wenn der Krieg aus ihrem eigenen Gebiete geführt wird. Wenn aber die Verbündeten beschlossen haben, irgendwohin einen gemeinsamen Feldzug zu unternehmen, so sollen an der Führung Alle in gleicher Weise Theil haben."