Kitap 8
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„Alles Land und alle Städte, welche dem König DareioS gehören, oder seinem Vater oder seinen Vorfahren gehörten, gegen die dürfen weder die Lakedämonier, noch die Bundesgenossen der Lakedämonier in kriegerischer oder sonst schlimmer Absicht ausziehen, und auch Abgaben dürfen weder die Lakedämonier, noch die Bundesgenossen der Lakedämonier aus diesen Städten eintreiben. Auch dürfen weder Dareios, noch die, über welche er als König herrscht, gegen die Lakedämonier oder deren Bundesgenossen, in kriegerischer oder sonst schlimmer Absicht ausziehen. Wenn aber die Lakedämonier oder ihre Bundesgenossen, den König um etwas angehen, oder der König die Lakedämonier oder ihre Bundesgenossen, so soll das zu thun statt 32) Die Söhne hielt man ohne ausdrückliche Erwähnung nicht für mitverpflichtet. (Arnold.) haft sein, worin sie gütlich übereinkommen. Den Krieg gegen die 412 v. Chr. Athener und deren Bundesgenossen sollen beide gemeinsam führen; wenn sie aber Frieden schließen, so sollen beide denselben gemeinsam schließen. Für alle Truppen aber, welche auf des Königs Einladung in dessen Gebiet sind, soll der König die Kosten tragen. Wenn aber einer der Staaten, welche mit dem König Verträge geschlossen haben, das Land des Königs angreisen sollte, so sollen die Andern es hindern und dem König nach Kräften beistehen; und wenn Einer von denen im Gebiet des Königs, oder über welche der König Oberherr ist, das Land der Lakedämonier oder ihrer Bundesgenossen angreisen sollte, so soll der König es hindern und jenen, nach Kräften beistehen."